Art 23
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 163
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 31.07.2012 – 5 U 150/11Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2015 – 23 U 11/14
- OLG Köln, 24.04.2013 – 16 U 106/12
- BGH, 25.03.2015 – VIII ZR 125/14Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen von Schiffsersatzteilen und einem zypriotischen Kunden: Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von einer Aufforderung zur Angebotsabgabe; teilweise Annahmefähigkeit von Angeboten; Auslegung eines unter Ablehnung eines Angebots unterbreiteten Gegenangebots; Handlungsvollmacht eines Mitarbeiters; anwendbares Recht für die Beurteilung einer Einigung sowie der inhaltlichen Anforderungen für ein wirksames Zustandekommen einer GerichtsstandsvereinbarungZitiert von 22
- BGH, 08.11.2017 – IV ZR 551/15Besonderer Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers: Anwendbarkeit auf juristische PersonenZitiert von 11
- LG Mainz, 13.09.2005 – 10 HK.O 112/04, 10 HKO 112/04
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.04.2025 – U (Kart) 2/24
- LAG Hamm, 31.10.2024 – 15 SLa 176/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 12.09.2024 – 6 W 1/24 (Kart)
163 Entscheidungen zu Art 23 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 23 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder
2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.